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Text gilt ab: 01.01.1957
Fassung: 04.06.1917
Art. I
Dem Bayerischen Staat kommt die volle Verfügung über die Wasserkräfte zu, die gewonnen werden auf der Illerstrecke vom Ende des Rückstaues des gegen den jetzigen Zustand um einen Meter erhöhten Filzinger Wehres abwärts bis zu Donau (etwa km 31,9 bis km 0,0) mit Ausnahme von 1,3 cbm in der Sekunde, die Württemberg oberhalb des Filzinger Wehres das ganze Jahr hindurch an den Kirchdorfer Kanal abzugeben berechtigt ist und oberhalb des Vöhringer Anstichs wieder in die Iller einzuleiten hat.
Das zwischen km 31,9 und km 0,0 ausgenützte Wasser ist 1,1 km unterhalb der Mündung des Illerflusses in die Donau einzuleiten.