Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 01.06.2017
Artikel 12
Geschäftsstelle der Stiftung
(1) 1Die Stiftung unterhält an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle, die von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet wird. 2Sie unterstützt die Erledigung der Geschäfte der Stiftung und untersteht den fachlichen Weisungen der oder des Vorsitzenden des Vorstands.
(2) 1Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung ist die oder der Vorsitzende des Vorstands. 2Auf sie sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sitzlandes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. 3Hinsichtlich der dienstvorgesetzten Stelle für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands gelten die allgemeinen arbeits- und beamtenrechtlichen Regelungen.