GlüStV 2021
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 29.10.2020
Zweiter Abschnitt Aufgaben des Staates
§ 9 Glücksspielaufsicht
§ 9a Ländereinheitliche Verfahren
§ 10 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes
§ 11 Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtforschung