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GlüStV 2021
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 29.10.2020
§ 6g
Datenschutz, Speicherung, Aufbewahrung und Löschung
(1) 1Erlaubnisinhaber müssen die personenbezogenen Daten der Spieler ab Schließung des Spielkontos fünf Jahre aufbewahren. 2Nach Ablauf des Zeitraums sind die personenbezogenen Daten zu löschen.
(2) Vorhandene personenbezogene Daten sind jederzeit wirksam vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
(3) Die betroffenen Personen sind über Art und Umfang der Speicherung, der Aufbewahrung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren.