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GlüStV 2021
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 29.10.2020
§ 35
Inkrafttreten, Kündigung, Neubekanntmachung
(1) 1Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. 2Sind bis zum 30. April 2021 nicht mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. 3Der Staatsvertrag wird ebenfalls gegenstandslos, wenn bis zum 30. Juni 2021 nicht die Ratifikationsurkunde des Landes Sachsen-Anhalt bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist.
(2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(3) 1Ein Beitritt zu diesem Staatsvertrag erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber der Staatskanzlei der oder des jeweiligen Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. 2Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet die Staatskanzlei der oder des jeweiligen Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die übrigen vertragschließenden Länder. 3Die Regelungen dieses Staatsvertrages treten für das beitretende Land am Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung bei der Staatskanzlei der oder des jeweiligen Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz in Kraft. 4Soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen für das beitretende Land am Tag nach dem Eingang der Anzeige dieser Zustimmung bei der Staatskanzlei der oder des jeweiligen Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz in Kraft. 5Der Beitritt ist auch nach einer Kündigung möglich.
(4) 1Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2Er kann von jedem der Länder mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2028. 3Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. 4Sie oder er benachrichtigt unverzüglich die übrigen Vertragsländer über die erfolgte Kündigungserklärung. 5Erfolgt die Kündigung durch das Vertragsland, welches die oder den Vorsitzenden der Ministerpräsidenten stellt oder ist dieses Land kein Vertragsstaat, so ist die Kündigung gegenüber allen anderen Vertragsländern schriftlich zu erklären; die Kündigungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Kündigungserklärung vor Ablauf der Kündigungsfrist abgegeben worden und mindestens einem Vertragsland zugegangen ist.
(5) Im Falle der Kündigung besteht dieser Staatsvertrag vorbehaltlich des Absatzes 8 zwischen den übrigen Vertragsländern fort, jedoch kann jedes der übrigen Vertragsländer das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung nach Absatz 4 Satz 4 oder nach Zugang der Kündigungserklärung nach Absatz 4 Satz 5 zum selben Zeitpunkt kündigen.
(6) 1Im Falle der Kündigung besteht die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder nach § 27a unter Trägerschaft der verbleibenden Vertragsländer fort. 2Im Falle einer Kündigung durch das Sitzland der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder findet ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung § 27l mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle der für Glücksspielaufsicht zuständigen oberste Landesbehörde des Sitzlandes die für Glücksspielaufsicht zuständige oberste Landesbehörde des Landes tritt, welches zu diesem Zeitpunkt die oder den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz stellt, oder, wenn dieses Land nicht Vertragsland ist, des Landes, welches ab diesem Zeitpunkt den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder stellt. 3Ab Wirksamwerden einer Kündigung des Sitzlandes sind Veröffentlichungen nach § 27b Satz 2 in allen Ländern bekannt zu machen. 4Im Übrigen verbleibt es bis zu einer anderweitigen staatsvertraglichen Regelung bei der Anwendung des Rechts des Sitzlandes. 5Ab Wirksamwerden einer Kündigung des Landes Hessen tritt abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 an dessen Stelle als zuständige Behörde die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in die Pflichten zur Führung der Spielersperrdatei nach den §§ 8 bis 8d und 23 ein. 6Ab diesem Zeitpunkt sind § 8 Absatz 1 Satz 5 bis 9 und § 27h Absatz 9 nicht anwendbar und § 27a Absatz 3 tritt an die Stelle des § 8 Absatz 1 Satz 4.´ 7Im Fall der Kündigung durch das Land Hessen ist dieses verpflichtet, die Sperrdatei einschließlich des Datenbestandes, alle zum Betrieb erforderlichen weiteren Programme sowie Dokumentationen einschließlich etwaiger Rechte am geistigen Eigentum ohne Kostenberechnung an die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder herauszugeben.
(7) Im Falle einer Kündigung verpflichten sich die Länder eine Auseinandersetzungsvereinbarung über das Ausscheiden aus der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder bis zum 30. September des Jahres zu schließen, zu dessen Ende die Kündigung wirksam werden soll.
(8) 1Würden nach einer Kündigung weniger als 13 Vertragsländer verbleiben, so tritt dieser Staatsvertrag mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft. 2Mit Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages wird die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit dem Ziel der Auflösung abgewickelt. 3Absatz 7 gilt entsprechend. 4Die Auseinandersetzungsvereinbarung umfasst insbesondere Regelungen über die Verteilung des Anstaltsvermögens, die Übernahme der Kosten bis zur Auflösung und bestehender Verbindlichkeiten sowie den Umgang mit dem Personal.
(9) Absatz 8 ist im Fall der anderweitigen Auflösung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder entsprechend anzuwenden.