Inhalt

GlüStV 2021
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 29.10.2020
§ 30
Weitere Regelungen
(1) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der Reinertrag ausschließlich zur Erfüllung der in § 10 Absatz 5 genannten Zwecke verwandt wird, abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 1 und § 15 Absatz 1 Satz 3 erlauben.
(2) 1Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens muss mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen. 2Der Reinertrag ist für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden. 3Erlaubnisse können allgemein erteilt werden.