Inhalt

GlüStV 2021
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 29.10.2020
§ 28
Regelungen der Länder
(1) 1Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen. 2Sie können weitergehende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festlegen. 3In ihren Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden.
(2) 1Abweichend von den Vorschriften dieses Staatsvertrages können die Länder in ihren Ausführungsbestimmungen traditionelle Glücksspielturniere außerhalb von Spielbanken zulassen, die nicht gewerbsmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht und nur gelegentlich veranstaltet werden und bei denen der Spieleinsatz je Spieler höchstens 20 Euro und die Summe der ausgelobten Geld- oder Sachpreise höchstens 500 Euro beträgt. 2Dies gilt nicht für Glücksspielformen, die in Spielbanken angeboten werden.