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GlüStV 2021
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 29.10.2020
§ 27b
Satzung
1Die Anstalt gibt sich nach Maßgabe dieses Staatsvertrages eine Satzung. 2Die Satzung und deren Änderungen sind im Verkündungsblatt des Sitzlandes zu veröffentlichen.