GlüStV 2021
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 29.10.2020
§ 25
Beschränkungen von Spielhallen; Verbot von Mehrfachkonzessionen
(1) 1Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhalten. 2Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.
(2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen.
(3) Die Länder können die Anzahl der in einer Gemeinde zu erteilenden Erlaubnisse begrenzen.