GlüStV 2021
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 29.10.2020
§ 23
Sperrdatei, Datenverarbeitung
(1) 1Mit der Sperrdatei werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet. 2Es dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1.
Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
2.
Aliasnamen, verwendete Falschnamen,
3.
Geburtsdatum,
4.
Geburtsort,
5.
Anschrift,
6.
Lichtbilder,
7.
Grund der Sperre,
8.
Dauer der Sperre und
9.
meldende Stelle.
3Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, verarbeitet werden.
(2) 1Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Stellen zu übermitteln, die Spielverbote zu überwachen haben. 2Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen. 3Der Anstalt nach § 27a können gespeicherte Daten sowie Abfrage- und Zugriffsdaten übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, damit die Anstalt die ihr durch diesen Staatsvertrag übertragenen Aufgaben erfüllen kann.
(3) 1Die Übermittlung von statistischen Abfrage- und Zugriffsdaten zum Zwecke der Nutzungsüberwachung durch die zuständige Behörde ist zulässig. 2Die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde übermittelt den jeweils für die Aufsicht über die Veranstalter und Vermittler zuständigen Behörden einmal im Monat Berichte, die zur Überprüfung der Einhaltung der Nutzungspflicht geeignet sind.
(4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren.
(5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen.
(6) 1Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) für die personenbezogenen Daten gesperrter Spieler ist derjenige, der die Daten eingetragen hat. 2Im Falle des § 8a Absatz 7 Satz 2 ist dies die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde. 3Überträgt die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde gemäß § 8a Absatz 7 Satz 2 die Zuordnung von Sperren auf den Rechtsnachfolger, ist dieser damit auch Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679.
(7) Die Möglichkeit, Auskunft von der für die Führung der Sperrdatei zuständigen Behörde zu erlangen, bleibt unbeschadet des Auskunftsrechts der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt.