GlüStV 2021
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 29.10.2020
§ 22c
Online-Casinospiele
(1) 1Die Länder können Online-Casinospiele für ihr Hoheitsgebiet auf gesetzlicher Grundlage
1.
selbst, durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder durch eine privatrechtliche Gesellschaft, an der juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, veranstalten oder
2.
eine, maximal jedoch so viele Konzessionen erteilen, wie Konzessionen für Spielbanken im Sinne des § 20 nach dem jeweiligen Spielbankenrecht des Landes mit Stand 17. Januar 2020 vergeben werden konnten.
2Konzessionen nach Satz 1 Nummer 2 sind zu befristen.
(2) 1Auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens ist eine gemeinschaftliche Veranstaltung oder die Veranstaltung durch einen Veranstalter nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eines anderen Landes möglich. 2Auf gesetzlicher Grundlage können Länder für ihre Hoheitsgebiete gemeinsame Konzessionen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erteilen; in diesem Fall beschränkt sich die Zahl der Konzessionen auf die Gesamtzahl der in den kooperierenden Ländern zulässigen Konzessionen.
(3) Konzessionen sind zu widerrufen, wenn der Konzessionsnehmer die Begrenzung auf das Hoheitsgebiet der Konzessionsgeber nach Absatz 1 oder 2 missachtet.
(4) Die audiovisuelle oder rein visuelle Übertragung von Automatenspielen aus einer Spielbank oder aus Spielhallen oder anderen Örtlichkeiten, in denen Spielgeräte im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung aufgestellt sind oder andere Spiele im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung veranstaltet werden, und die Teilnahme hieran über das Internet sind verboten.
(5) Das Nähere regeln die Länder in landesrechtlichen Bestimmungen.