GlüStV 2021
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 29.10.2020
§ 18
Kleine Lotterien
Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für Lotterien abweichen, bei denen
- 1.
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die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,
- 2.
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der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und
- 3.
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der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.