Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 19.05.2011
Artikel 9
Beitritt weiterer Länder
(1) 1Andere Länder können diesem Vertrag beitreten. 2Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. 3Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa die übrigen vertragsschließenden Länder.
(2) 1Die Regelungen dieses Vertrags treten für das beitretende Land am Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung beim Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa in Kraft. 2Soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen für das beitretende Land am Tag nach dem Eingang der Anzeige dieser Zustimmung beim Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa in Kraft.
(3) 1Vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts an wird das beitretende Land mit Rückwirkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres an den laufenden Personal- und Sachkosten beteiligt. 2Erfolgt der Beitritt innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags, hat das Land den Anteil an den bisher angefallenen Kosten der Einrichtung und eines Ausbaus der GÜL zu tragen, der ihm bei einer Verteilung der Kosten auf die zum Zeitpunkt des Beitritts beteiligten Länder zukommt. 3Der Kostenanteil wird bei den dem Beitritt folgenden Abrechnungen der laufenden Kosten berücksichtigt.