Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 19.05.2011
Artikel 6
Ausstattung
1Das Land Hessen stellt die Räumlichkeiten und die Sachausstattung zur Verfügung, die für den Betrieb der GÜL erforderlich sind. 2Hierzu zählt auch unterstützendes Personal.