Inhalt

Text gilt ab: 11.10.2013
Fassung: 07.08.2012
Präambel
Ziel der Gesetzesnovellierung „Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ ist es, die Informationsbeschaffung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung zu verbessern und die Führung der Schuldnerverzeichnisse der Länder zu modernisieren.
Die Länder betreiben gemeinsam unter der Internetadresse www.vollstreckungsportal.de ein Internetportal (Vollstreckungsportal).
Das Vollstreckungsportal eröffnet die zentrale Auskunft aus den Schuldner- und Vermögensverzeichnissen der Länder (§§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung).
Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht (§§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung).