Inhalt

Text gilt ab: 11.10.2013
Fassung: 07.08.2012
§ 8
Inkrafttreten und Kündigung
(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden bei der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen hinterlegt. 3Die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen teilt den übrigen Vertragsparteien die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. 4Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) 1Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. 3Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2014 zulässig.