Inhalt

Text gilt ab: 11.07.1992
Fassung: 02.10.1990
Artikel 4
1Weitere deutsche Länder können diesem Vertrag beitreten. 2Der Vertrag steht zudem jedem Mitgliedsstaat des Europarates und jeder Vertragspartei des Europäischen Kulturabkommens zum Beitritt offen, wenn Fernsehveranstalter solcher Staaten Gesellschafter des EKK geworden sind oder werden sollen. 3Die Beitrittsurkunden werden bei der französischen Regierung hinterlegt. 4Der Beitritt wird am 30. Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunden wirksam.