Inhalt

Text gilt ab: 09.12.1994
Fassung: 28.10.1993
Artikel 2
1Die Gleichwertigkeitsstellung ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. 2Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat.