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Text gilt ab: 10.11.1961
Fassung: 27.10.1960
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Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung
Vom 27. Oktober 1960[1]

Vollzitat nach RedR: Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 03-3-U) veröffentlichten bereinigten Fassung
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
die Republik Österreich und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
haben in dem Bestreben, durch gemeinsame Anstrengungen den Bodensee vor Verunreinigung zu schützen, beschlossen, ein Übereinkommen abzuschließen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Das Land Baden-Württemberg: Ministerialrat Dr. Karl Kübler, Innenministerium Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern: Ministerialrat Peter Bußler, Bayerische Staatskanzlei,
die Republik Österreich: Ministerialrat Dr. Arpad Knapitsch, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
die Schweizerische Eidgenossenschaft: Sektionschef Dr. Emanuel Diez, Eidgenössisches Politisches Departement, Regierungsrat Dr. Simon Frick, Baudepartement des Kantons St. Gallen, Regierungsrat Rudolf Schümperli, Baudepartement des Kantons Thurgau,
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben:

[1] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Baden-Württemberg: Bek. v. 20.12.1961 (GBl. 1962 S. 1);
Bayern: Bek. v. 15.11.1961 (BayRS II S. 27).
Art. 1
(1) Die Anliegerstaaten des Bodensees, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft (Kantone St. Gallen und Thurgau), verpflichten sich zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gewässerschutzes für den Bodensee.
(2) 1Die Anliegerstaaten werden in ihrem Gebiet darauf hinwirken, daß der Bodensee vor weiterer Verunreinigung geschützt und seine Wasserbeschaffenheit nach Möglichkeit verbessert wird. 2Zu diesem Zweck werden sie die in ihrem Gebiet geltenden Gewässerschutzvorschriften für den Bodensee und seine Zuflüsse mit Nachdruck vollziehen.
(3) Die Anliegerstaaten werden insbesondere geplante Wassernutzungen, welche die Interessen eines anderen Anliegerstaates an der Reinhaltung des Bodensees beeinträchtigen können, einander zeitgerecht mitteilen und, außer bei Gefahr im Verzuge oder im Falle ausdrücklichen Einvernehmens, erst nach der gemeinsamen Erörterung ausführen lassen.
Art. 2
Als Bodensee im Sinne dieses Übereinkommens gelten der Obersee und der Untersee.
Art. 3
(1) Der Zusammenarbeit dient die von den Anliegerstaaten gebildete ständige Internationale Gewässerschutzkommission für den Bodensee (nachstehend Kommission genannt).
(2) In der Kommission ist jeder Anliegerstaat durch eine Delegation vertreten, der jeweils eine Stimme zukommt.
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann zu den Sitzungen der Kommission Beobachter entsenden.
(4) Jede Delegation ist berechtigt, Sachverständige beizuziehen.
(5) Mit der Durchführung einzelner, genau bezeichneter Aufgaben kann auch die Kommission Sachverständige beauftragen.
Art. 4
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a)
Sie stellt den Zustand des Bodensees und die Ursachen seiner Verunreinigung fest.
b)
Sie beobachtet laufend die Wasserbeschaffenheit des Bodensees.
c)
Sie berät und empfiehlt den Anliegerstaaten Maßnahmen zur Behebung bestehender Mißstände sowie zur Verhütung künftiger Verunreinigungen.
d)
Sie erörtert geplante Maßnahmen eines Anliegerstaates im Sinne des Art. 1 Abs. 3.
e)
Sie prüft die Möglichkeit und den etwaigen Inhalt einer Reinhalteordnung für den Bodensee, die gegebenenfalls den Gegenstand eines weiteren Abkommens der Anliegerstaaten bilden soll.
f)
Sie behandelt sonstige Fragen, die die Reinhaltung des Bodensees berühren können.
Art. 5
(1) 1Beschlüsse der Kommission werden bei Anwesenheit aller Delegationen einstimmig gefaßt. 2In Verfahrensfragen entscheidet die einfache Mehrheit.
(2) 1Der Einstimmigkeit steht nicht entgegen, wenn sich ein Anliegerstaat in Angelegenheiten, die ihn nicht betreffen, der Stimme enthält. 2Beschlüsse, die ausschließlich den Untersee betreffen, bedürfen nur der Stimmen der Delegationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg.
(3) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Einstimmigkeit.
(4) Die Leiter der Delegationen verkehren miteinander unmittelbar.
Art. 6
(1) Die Anliegerstaaten verpflichten sich, die von der Kommission empfohlenen, ihr Gebiet betreffenden Gewässerschutzmaßnahmen sorgfältig zu erwägen und sie nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts nach besten Kräften durchzusetzen.
(2) Die Anliegerstaaten, in denen von der Kommission empfohlene Gewässerschutzmaßnahmen durchgeführt werden sollen, können im Einzelfall eine Empfehlung der Kommission als für sich verbindlich anerkennen und eine entsprechende Erklärung durch ihre Delegation abgeben.
Art. 7
1Jeder Anliegerstaat trägt die Kosten seiner Delegation und seiner Sachverständigen. 2Sind Sachverständige im Auftrag der Kommission tätig, so werden die hierdurch entstehenden Kosten nach einem jeweils von der Kommission zu beschließenden Verhältnis auf die Anliegerstaaten aufgeteilt. 3Das gleiche gilt für Veröffentlichungen der Kommission.
Art. 8
(1) Internationale Abkommen über die Schiffahrt und die Fischerei bleiben unberührt.
(2) Die Kommission arbeitet auf ihrem Aufgabengebiet mit internationalen Einrichtungen für die Schiffahrt und die Fischerei und mit der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung zusammen.
Art. 9
(1) 1Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich bei der Regierung des Landes Baden-Württemberg hinterlegt werden. 3Es tritt 30 Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2) Das Übereinkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Anliegerstaat mit einer Frist von sechs Monaten auf Jahresende gekündigt worden ist.
1Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Anliegerstaaten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
2Geschehen in vierfacher Ausfertigung in Steckborn (Kanton Thurgau) am 27. Oktober 1960.