Inhalt

Text gilt ab: 10.11.1961
Fassung: 27.10.1960
Art. 9
(1) 1Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich bei der Regierung des Landes Baden-Württemberg hinterlegt werden. 3Es tritt 30 Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2) Das Übereinkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Anliegerstaat mit einer Frist von sechs Monaten auf Jahresende gekündigt worden ist.