Inhalt

Text gilt ab: 10.11.1961
Fassung: 27.10.1960
Art. 8
(1) Internationale Abkommen über die Schiffahrt und die Fischerei bleiben unberührt.
(2) Die Kommission arbeitet auf ihrem Aufgabengebiet mit internationalen Einrichtungen für die Schiffahrt und die Fischerei und mit der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung zusammen.