Inhalt

Text gilt ab: 10.11.1961
Fassung: 27.10.1960
Art. 7
1Jeder Anliegerstaat trägt die Kosten seiner Delegation und seiner Sachverständigen. 2Sind Sachverständige im Auftrag der Kommission tätig, so werden die hierdurch entstehenden Kosten nach einem jeweils von der Kommission zu beschließenden Verhältnis auf die Anliegerstaaten aufgeteilt. 3Das gleiche gilt für Veröffentlichungen der Kommission.