Inhalt

Text gilt ab: 10.11.1961
Fassung: 27.10.1960
Art. 5
(1) 1Beschlüsse der Kommission werden bei Anwesenheit aller Delegationen einstimmig gefaßt. 2In Verfahrensfragen entscheidet die einfache Mehrheit.
(2) 1Der Einstimmigkeit steht nicht entgegen, wenn sich ein Anliegerstaat in Angelegenheiten, die ihn nicht betreffen, der Stimme enthält. 2Beschlüsse, die ausschließlich den Untersee betreffen, bedürfen nur der Stimmen der Delegationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg.
(3) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Einstimmigkeit.
(4) Die Leiter der Delegationen verkehren miteinander unmittelbar.