Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2006
Fassung: 05.05.1978
Artikel 9
1Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung und ihre Änderungen gelten auch im Land Baden-Württemberg. 2Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Baden-Württemberg im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Sozialministeriums des Landes Baden-Württemberg und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntgegeben.