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Text gilt ab: 01.04.2006
Fassung: 05.05.1978
Artikel 7
Das Vermögen der Bayerischen Apothekerversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angesammelt wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der im Land Baden-Württemberg beruflich tätigen Mitglieder am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Apothekerversorgung im Land Baden-Württemberg angelegt werden.