Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2006
Fassung: 05.05.1978
Artikel 6
(1) 1In den Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Apothekerversorgung sind die baden-württembergischen Mitglieder entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Anstaltsmitglieder zu berufen. 2Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg.
(2) Die Vertretung der baden-württembergischen Mitglieder des Verwaltungsrats (Landesausschusses) im Verwaltungsausschuß der Bayerischen Apothekerversorgung ist durch die Satzung zu regeln.
(3) Das Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.