Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2006
Fassung: 05.05.1978
Artikel 1
1Pflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg. 2Pflichtmitglieder sind ferner nicht berufsunfähige Pharmaziepraktikanten, die im Land Baden-Württemberg pharmazeutisch tätig sind.