Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2006
Fassung: 05.05.1978
Artikel 12
(1) 1Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Baden-Württemberg innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die im Land Baden-Württemberg beruflich tätigen Mitglieder und wohnhaften Versorgungempfänger der Bayerischen Apothekerversorgung. 2Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Bayerischen Apothekerversorgung gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsempfängern über.
(2) 1Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. 2Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr. 3Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. 4Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 5Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Bayerischen Apothekerversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 6Bei der Verteilung des Vermögens sind im Land Baden-Württemberg in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an diesen angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Bayerische Apothekerversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.