Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2006
Fassung: 05.05.1978
Artikel 10
(1) 1Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg übermittelt der Bayerischen Apothekerversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Apotheker, die Pflichtmitglieder der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wurden. 2Sie teilt ferner das Datum der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg mit.
(2) Die für den Vollzug der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörden des Landes Baden-Württemberg unterrichten die Bayerische Apothekerversorgung über vollziehbare Entscheidungen, die
1.
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Apothekern,
2.
die Untersagung der Berufsausübung nach § 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Apothekerversorgung von Bedeutung sein können.
(3) Die für den Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker zuständige Behörde des Landes Baden-Württemberg gibt der Bayerischen Apothekerversorung nach Prüfungsabschluß Namen, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die im Land Baden-Württemberg den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben