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Text gilt ab: 01.04.1978
Fassung: 17.11.1977
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Erster Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Änderung der Landesgrenze
Vom 17. November 1977[1]

Vollzitat nach RedR: Erster Staatsvertrag über die Änderung der Landesgrenze in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 01-1-8-S) veröffentlichten bereinigten Fassung
Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern, beide vertreten durch ihre Ministerpräsidenten, schließen nachstehenden Staatsvertrag:

[1] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Baden-Württemberg: G v. 8.2.1978 (GBl. S. 105),
Bayern: Bek. v. 16.3.1978 (BayRS II S. 28).
Art. 1
(1) Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern sind entschlossen, den Verlauf ihrer gemeinsamen Landesgrenze im Rahmen des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes1 vom 16. März 1965 (BGBl. I S. 65) in der Fassung des Gesetzes vom 9. August 1971 (BGBl. I S. 1241) zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um die Landesgrenze den insbesondere durch den Ausbau von Gewässern und Straßen oder die Entwicklung von Siedlungen geänderten Verhältnissen anzupassen.
(2) 1Die vertragschließenden Länder werden die Änderungen der Landesgrenze nacheinander in mehreren Staatsverträgen vereinbaren. 2Insgesamt soll dabei möglichst ein Ausgleich der ausgetauschten Flächen bei Berücksichtigung ihres Wertes erreicht werden.
(3) 1Die vertragschließenden Länder werden bei den Änderungen der Landesgrenze für zu vereinbarende Grenzabschnitte abwechselnd die Ausarbeitung der Staatsverträge einschließlich der Anlagen und die Durchführung der Abmarkung, der Vermessung und der Ausarbeitung übernehmen. 2Jedes Land trägt die bei ihm anfallenden Personal- und Sachkosten. 3Insgesamt soll dabei möglichst ein Ausgleich der Kosten erreicht werden.
(4) Zunächst vereinbaren die vertragschließenden Länder die in Artikel 2 bis 4 folgenden Änderungen ihrer gemeinsamen Landesgrenze.

1 [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 101-11
Art. 2
(1) Zwischen der baden-württembergischen Gemeinde Aitrach, Landkreis Ravensburg, und den bayerischen Gemeinden Lautrach, Kronburg und Volkratshofen, Landkreis Unterallgäu, verläuft die neue Landesgrenze (Anlage 1) folgendermaßen:
Sie folgt der südlichen Grenze des Flurstückes 227/1 der Gemarkung Aitrach vom Landesgrenzpunkt 666 bis zum Landesgrenzpunkt 673 und zieht von dort parallel zum Wehr der Kraftstufe VIII (Lautrach) der Lech-Elektrizitätswerke AG bis zum Landesgrenzpunkt 674 in der Mitte der Iller (Anlage 2). Sie folgt fiußabwärts der ausgeglichenen Mittellinie zwischen den beiderseitigen Ufern als feste Grenze bis zur Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Aitrach und der Gemeinde Tannheim, Landkreis Biberach, (Landesgrenzpunkt 734), dann dieser Gemeindegrenze bis zur bisherigen Landesgrenze (Landesgrenzpunkt 33/1).
(2) Der Verlauf der Landesgrenze nach Absatz 1 ist durch Vermessung in den als Anlage 3 beigefügten Fortführungsrissen und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 4) des Staatlichen Vermessungsamtes Ravensburg und des Vermessungsamtes Memmingen festgelegt.
Art. 3
Zwischen der baden-württembergischen Gemeinde Argenbühl, Landkreis Ravensburg, und der bayerischen Gemeinde Maria-Thann, Landkreis Lindau (Bodensee), (Anlage 5), verläuft die neue Landesgrenze in dem in der Anlage 6 dargestellten Grenzabschnitt zwischen dem Flurstück 193/3 und dem Flurstück 211 der Gemarkung Eglofs (II. Kataster Eglofstal) einerseits und den Flurstücken 575 und 570 der Gemarkung Maria-Thann andererseits als feste Grenze in der Mitte zwischen den beiderseitigen Ufern der Oberen Argen nach Maßgabe der als Anlage 7 beigefügten Fortführungsrisse des Staatlichen Vermessungsamtes Ravensburg und des Vermessungsamtes Immenstadt.
Art. 4
Zwischen der baden-württembergischen Stadt Wangen im Allgäu, Landkreis Ravensburg, und der bayerischen Gemeinde Wohmbrechts, Landkreis Lindau (Bodensee), (Anlage 5), verläuft die neue Landesgrenze in dem in den Anlagen 8 und 9 dargestellten Grenzabschnitt zwischen den Flurstücken 902/9 der Gemarkung Niederwangen und 1337/7 der Gemarkung Neuravensburg einerseits und den Flurstücken 350 und 424 der Gemarkung Wohmbrechts andererseits als feste Grenze in der Mitte zwischen den beiderseitigen Ufern des in Baden-Württemberg mit dem Namen Schwarzenbach und in Bayern mit dem Namen Schwarzenseebach bezeichneten Wasserlaufs nach Maßgabe der als Anlage 10 beigefügten Fortführungsrisse des Staatlichen Vermessungsamtes Ravensburg und des Vermessungsamtes Immenstadt.
Art. 5
(1) 1Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages werden die aufgenommenen Gebietsteile in die an sie angrenzenden Gemeinden des aufnehmenden Landes eingegliedert. 2Das Flurstück 227/1 der Gemarkung Aitrach wird als Flurstück 273/4 der Gemarkung Lautrach in die Gemeinde Lautrach eingegliedert.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt in den aufgenommenen Gebietsteilen das Landesrecht des aufnehmenden Landes und das jeweilige Kreis- und Ortsrecht in Kraft; das bisherige Landes-, Kreis- und Ortsrecht tritt außer Kraft, soweit es diesem Recht entspricht oder widerspricht.
(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, bleiben die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
(4) 1Die beteiligten Gebietskörperschaften regeln die sie betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Vereinbarung, die der Genehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen und der Regierung von Schwaben bedarf. 2Sonstige Rechts- und Verwaltungsfragen regeln für die aufgenommenen Gebiete das Regierungspräsidium Tübingen und die Regierung von Schwaben im Benehmen mit den beteiligten Gebietskörperschaften.
Art. 6
Hinsichtlich des Übergangs von Verwaltungsvermögen gilt § 4 des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 16. März 1965 (BGBl. I S. 65). Die Entschädigung kann durch Vereinbarung der beteiligten Gebietskörperschaften geregelt werden.
Art. 7
Die Anlagen 1 bis 10 sind Bestandteile dieses Vertrages und werden bei dem Landesvermessungsamt Baden-Württemberg, bei dem Bayerischen Landesvermessungsamt, bei dem Staatlichen Vermessungsamt Ravensburg und bei den Vermessungsämtern Memmingen und Immenstadt aufbewahrt und können von jedermann eingesehen werden.
Art. 8
(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich ausgetauscht werden.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.