Inhalt

Text gilt ab: 01.04.1978
Fassung: 17.11.1977
Art. 2
(1) Zwischen der baden-württembergischen Gemeinde Aitrach, Landkreis Ravensburg, und den bayerischen Gemeinden Lautrach, Kronburg und Volkratshofen, Landkreis Unterallgäu, verläuft die neue Landesgrenze (Anlage 1) folgendermaßen:
Sie folgt der südlichen Grenze des Flurstückes 227/1 der Gemarkung Aitrach vom Landesgrenzpunkt 666 bis zum Landesgrenzpunkt 673 und zieht von dort parallel zum Wehr der Kraftstufe VIII (Lautrach) der Lech-Elektrizitätswerke AG bis zum Landesgrenzpunkt 674 in der Mitte der Iller (Anlage 2). Sie folgt fiußabwärts der ausgeglichenen Mittellinie zwischen den beiderseitigen Ufern als feste Grenze bis zur Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Aitrach und der Gemeinde Tannheim, Landkreis Biberach, (Landesgrenzpunkt 734), dann dieser Gemeindegrenze bis zur bisherigen Landesgrenze (Landesgrenzpunkt 33/1).
(2) Der Verlauf der Landesgrenze nach Absatz 1 ist durch Vermessung in den als Anlage 3 beigefügten Fortführungsrissen und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 4) des Staatlichen Vermessungsamtes Ravensburg und des Vermessungsamtes Memmingen festgelegt.