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Text gilt ab: 01.04.1978
Fassung: 17.11.1977
Art. 1
(1) Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern sind entschlossen, den Verlauf ihrer gemeinsamen Landesgrenze im Rahmen des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes1 vom 16. März 1965 (BGBl. I S. 65) in der Fassung des Gesetzes vom 9. August 1971 (BGBl. I S. 1241) zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um die Landesgrenze den insbesondere durch den Ausbau von Gewässern und Straßen oder die Entwicklung von Siedlungen geänderten Verhältnissen anzupassen.
(2) 1Die vertragschließenden Länder werden die Änderungen der Landesgrenze nacheinander in mehreren Staatsverträgen vereinbaren. 2Insgesamt soll dabei möglichst ein Ausgleich der ausgetauschten Flächen bei Berücksichtigung ihres Wertes erreicht werden.
(3) 1Die vertragschließenden Länder werden bei den Änderungen der Landesgrenze für zu vereinbarende Grenzabschnitte abwechselnd die Ausarbeitung der Staatsverträge einschließlich der Anlagen und die Durchführung der Abmarkung, der Vermessung und der Ausarbeitung übernehmen. 2Jedes Land trägt die bei ihm anfallenden Personal- und Sachkosten. 3Insgesamt soll dabei möglichst ein Ausgleich der Kosten erreicht werden.
(4) Zunächst vereinbaren die vertragschließenden Länder die in Artikel 2 bis 4 folgenden Änderungen ihrer gemeinsamen Landesgrenze.

1 [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 101-11