Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 19.05.1981
Artikel 9
Datenübermittlung
1Die Architektenkammer Rheinland-Pfalz gibt der Bayerischen Architektenversorgung aus der Architektenliste und der Liste der Juniormitglieder die Neueintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen bekannt, die für die Begründung, Feststellung und Beendigung der Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung von Bedeutung sein können. 2Zum Zweck der Feststellung und Begründung der Mitgliedschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz zur Änderung des Staatsvertrags über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung vom 20.01.2023/14.02.2023 in der Liste der Juniormitglieder nach § 7a Abs. 1 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz eingetragenen Personen übermittelt die Architektenkammer Rheinland-Pfalz der Bayerischen Architektenversorgung die hierfür erforderlichen Daten der zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Personen.