Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 19.05.1981
Artikel 5
Berufsständische Selbstverwaltungsgremien
(1) 1In den Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Architektenversorgung sind die Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz entsprechend ihrem Anteil am gesamten Mitgliederbestand zu berufen. 2Die Berufung und die satzungsmäßige Abberufung dieser Mitglieder des Verwaltungsrats (Landesausschusses) und deren Vertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz auf Vorschlag der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
(2) 1Die Vertretung der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz im Verwaltungsausschuß der Bayerischen Architektenversorgung wird durch deren Satzung geregelt. 2Hierbei ist vorzusehen, daß die Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz mindestens ein Mitglied im Verwaltungsausschuß stellen.
(3) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.