Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 19.05.1981
Artikel 1
Mitgliedschaft
(1) 1Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Architektenkammer Rheinland-Pfalz sind Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung. 2Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die in der Liste der Juniormitglieder nach § 7a Abs. 1 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. Rheinland-Pfalz S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2022 (GVBl. Rheinland-Pfalz S. 221), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Artikel 3 und 11a dieses Staatsvertrages und die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung Ausnahmen bestimmen.
(2) 1Soweit die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Architektenkammer knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Architektenkammer Rheinland-Pfalz aus der Zugehörigkeit zu dieser Kammer. 2Personen nach Absatz 1 Satz 2 stehen beim Vollzug der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung entsprechenden Mitgliedern der Bayerischen Architektenversorgung gleich.