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Text gilt ab: 06.05.1994
Fassung: 12.03.1992
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Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags
Vom 12. März 1992[1]

Vollzitat nach RedR: Abkommen zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrags vom 12. März 1992 (GVBl. S. 336, 1994 S. 627, BayRS 02-7-WK)
Die Länder
Baden-Württemberg,
Bayern,
Berlin,
Brandenburg,
Bremen,
Hamburg,
Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz,
Saarland,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und
Thüringen
schließen folgendes Abkommen:

[1] Zur Ratifizierung und zum Inkrafttreten am 6.5.1994 siehe u.a. in:
Bayern: Bek. v. 5.8.1992 (GVBl. S. 336), Bek. v. 16.7.1994 (GVBl. S. 627);
Brandenburg: G v. 18.3.1994 (GVBl. I S. 78);
Hamburg: G v. 21.8.1992 (HmbGVBl. S. 175), Bek. v. 7.6.1994 (HmbGVBl. S. 178);
Hessen: G v. 16.12.1992 (GVBl. I S. 632);
Nordrhein-Westfalen: Bek. v. 12.5.1995 (GV. NRW. S. 470);
Sachsen: G v. 12.3.1992 (SächsABl. S. 572).
Artikel 1
1Zuständige Stelle gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlusses mit einem Hochschulabschluß ist – soweit keine anderen Regelungen getroffen sind – der für das Hochschulwesen zuständige Minister/Senator des vertragschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluß erworben wurde. 2Für Bildungsabschlüsse, die nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet erworben wurden oder bis zum 31. Dezember 1993 erworben werden, gilt Satz 1 entsprechend.
Artikel 2
1Die Gleichwertigkeitsfeststellung eines Landes ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. 2Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat.
Artikel 3
1Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die letzte der Ratifizierungsurkunden oder die Mitteilung hinterlegt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist. 2Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit.
Bonn, den 12. März 1992
Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern
Max Streibl
Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg
Dr. Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen
Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Thomas Mirow
Für das Land Hessen
Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
I. A. Mathias Zender
Für das Land Niedersachsen
Jürgen Trittin
Für das Land Nordrhein-Westfalen
I. V. Wolfgang Clement
Für das Land Rheinland-Pfalz
Rudolf Scharping
Für das Saarland
Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen
Dr. Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Dr. Werner Münch
Für das Land Schleswig-Holstein
Eva Rühmkorf
Für das Land Thüringen
Dr. Bernhard Vogel