Inhalt

Text gilt ab: 06.05.1994
Fassung: 12.03.1992
Artikel 2
1Die Gleichwertigkeitsfeststellung eines Landes ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. 2Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat.