Inhalt

Text gilt ab: 26.03.2015
Fassung: 26.03.2015
§ 8
Salvatorische Klausel
1Sind einzelne Bestimmungen dieses Abkommens unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Abkommens nicht berührt. 2Wenn das Abkommen eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleiben die Bestimmungen im Übrigen wirksam. 3Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zwecken der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.