Inhalt

Text gilt ab: 26.03.2015
Fassung: 26.03.2015
§ 7
Schlussvorschriften
(1) Dieses Abkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
(2) Das Abkommen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2021 und verlängert sich jeweils um 24 Monate, wenn es nicht mit einer Frist von 12 Monaten vor Vertragsende gekündigt wird.
(3) Dieses Abkommen und die zugehörigen Vereinbarungen werden spätestens alle 5 Jahre beginnend mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch beide Vertragsteile überprüft, um ggf. die Zweckmäßigkeit, Angemessenheit und Rechtssicherheit der jeweiligen Regelungen den jeweiligen Erfordernissen anzupassen.