Inhalt

Text gilt ab: 26.03.2015
Fassung: 26.03.2015
§ 4
Aufgaben des Kooperationspartners zu 2)
(1) 1Der Kooperationspartner zu 2) übernimmt die Bedarfsplanung, die Beschaffung und Logistik. 2Hierzu führt der Kooperationspartner zu 2) die erforderlichen Vergabeverfahren durch und schließt und verhandelt die zur Beschaffung der Dienstkleidung erforderlichen Verträge. 3Vertragspartner der Lieferanten und öffentlicher Auftraggeber im Rahmen der Vergabeverfahren ist der Kooperationspartner zu 2). 4Der Kooperationspartner zu 2) übernimmt zudem die Vertragsabwicklung und Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus dem Vertrag.
(2) 1Der Kooperationspartner zu 2) stellt die beschaffte Dienstkleidung dem Kooperationspartner zu 1) gegen Entgelt zur Verfügung. 2Näheres regeln die Durchführungsvereinbarungen.
(3) 1Dem Kooperationspartner zu 2) obliegt im Einvernehmen mit dem Kooperationspartner zu 1) das Qualitätsmanagement für die Dienstkleidung und deren Weiterentwicklung. 2Auf Anregung des Kooperationspartners zu 1) berät der Kooperationspartner zu 2) bei Änderungs- und Verbesserungsvorschlägen und setzt Verbesserungen, Weiterentwicklungen und Erprobungen um. 3Näheres regeln die Durchführungsvereinbarungen.
(4) 1Der Kooperationspartner zu 2) koordiniert die Zusammenarbeit in Absprache mit dem Kooperationspartner zu 1) und unterrichtet das Kooperationsgremium über alle wesentlichen dieses Kooperationsabkommen betreffende Geschäftsvorgänge und Planungen. 2Das Kooperationsgremium hat das Recht auf Einsicht in sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit dieser Kooperation stehen. 3Näheres regeln die Durchführungsvereinbarungen.