Inhalt

Text gilt ab: 28.11.1997
Fassung: 20.06.1997
Artikel 5
(1) 1Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragsschließenden Teile zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung von Kontroll- und Fahndungsmaßnahmen auf der Bundesautobahn A 7 Würzburg – Kempten und der Bundesautobahn A 8 München – Stuttgart im Bereich des Regierungsbezirks Tübingen vom 9./30. Mai 1995 ist Bestandteil dieses Verwaltungsabkommens.