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Text gilt ab: 28.11.1997
Fassung: 20.06.1997
Artikel 4
(1) Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern stellen sich gegenseitig von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der Wahrnehmung der Kontroll-, Observations- und Fahndungsmaßnahmen nach Artikel 1 durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe der tätig werdenden Bediensteten in Rechte Dritter erwachsen.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit durch Rückgriff auf die jeweiligen Bediensteten Ersatz erlangt werden kann. 2Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.