Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1998
Fassung: 16.06.1998
Artikel 7
Satzung
1Die Satzung der Ingenieurversorgung gilt, soweit dieser Staatsvertrag keine widersprechenden Bestimmungen enthält, auch im Freistaat Sachsen. 2Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Freistaat Sachsen im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben. 3Soweit nach der Satzung die Höhe der Versorgungsabgaben von der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung abhängt, gilt für die sächsischen Mitglieder die jeweilige Bemessungsgrenze für die neuen Bundesländer.