Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1998
Fassung: 16.06.1998
Artikel 5
Anlage des Vermögens
Das Vermögen der Ingenieurversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Freistaat Sachsen am Gesamtbeitragsaufkommen der Ingenieurversorgung im Freistaat Sachsen angelegt werden.