Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1998
Fassung: 16.06.1998
Artikel 4
Berufsständische Selbstverwaltung
(1) 1Die Mitglieder aus dem Freistaat Sachsen müssen im Verwaltungsrat der Ingenieurversorgung angemessen vertreten sein; sie stellen mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats. 2Die Berufung und die Abberufung der sächsischen Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Vorschlag der Ingenieurkammer Sachsen.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird aus dessen bayerischen Mitgliedern gewählt. 2Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder werden aus den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.
(3) Ergibt sich bei Abstimmungen im Verwaltungsrat Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.