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Text gilt ab: 01.12.1998
Fassung: 16.06.1998
Artikel 10
Übergangsregelung für den Verwaltungsrat
1Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags endet das Mandat des amtierenden Verwaltungsrats. 2Für die neue vierjährige Amtsperiode des aus sechs Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrats werden zwei Mitglieder aus dem Freistaat Sachsen in den Verwaltungsrat berufen; die Satzung kann die Zusammensetzung des Verwaltungsrats im Rahmen des Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 abweichend regeln.