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Text gilt ab: 01.09.2001
Fassung: 26.10.1999
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Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes
26. Oktober 1999 – 4. April 2000[1]

Vollzitat nach RedR: Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 4. April 2000 (GVBl. 2001 S. 68, 592, BayRS 02-15-U)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

[1] Zur Ratifizierung und zum Inkrafttreten am 1.9.2001 siehe in:
Baden-Württemberg: G v. 10.10.2000 (GBl. S. 646);
Bayern: Bek. v. 3.3.2001 (GVBl. S. 68), Bek. v. 12.9.2001 (GVBl. S. 592);
Berlin: G v. 24.11.2000 (GVBl. S. 491), Bek. v. 11.10.2001 (GVBl. S. 556);
Brandenburg: G v. 14.11.2000 (GVBl. I S. 150);
Bremen: G v. 11.7.2000 (Brem.GBl. S. 299);
Hessen: G v. 22.12.2000 (GVBl. I S. 619);
Mecklenburg-Vorpommern: G v. 12.7.2001 (GVOBl. M-V S. 271);
Niedersachsen: G v. 13.12.2000 (Nds. GVBl. S. 323), Bek. v. 11.9.2001 (Nds. GVBl. S. 609);
Nordrhein-Westfalen: Bek. v. 16.9.2000 (GV. NRW. S. 651), Bek. v. 3.10.2001 (GV. NRW. S. 744);
Rheinland-Pfalz: G v. 7.11.2000 ( GVBl S. 433);
Saarland: G v. 6.9.2000 (Amtsbl. S. 1974);
Sachsen: G v. 24.8.2000 (SächsGVBl. S. 361);
Sachsen-Anhalt: G v. 31.1.2001 (GVBl. LSA S. 42);
Schleswig-Holstein: G v. 23.2.2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), Bek. v. 9.11.2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 227);
Thüringen: G v. 18.7.2000 (GVBl. S. 181).
Artikel 1
Bildung der Zentralen Koordinierungsstelle
1Die Länder übertragen dem Land Baden-Württemberg zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit die Aufgaben einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 7 des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG –) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) in seiner jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Regelungen. 2Die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung, im Folgenden „Zentrale Koordinierungsstelle“ genannt, werden vom Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg oder einer von ihm bestimmten Behörde wahrgenommen.
Artikel 2
Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Koordinierungsstelle
(1) Die Zentrale Koordinierungsstelle bearbeitet die Rückholersuchen gemäß § 6 Abs. 1 Abfallverbringungsgesetz, bei denen sich keine zuständige Behörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt, dass der Wiedereinfuhrpflicht rechtzeitig nachgekommen werden kann.
(2) 1Die Zentrale Koordinierungsstelle führt die Sachaufklärung in der Bundesrepublik Deutschland und in den betroffenen Staaten in eigener Zuständigkeit durch. 2Zu diesem Zweck führt sie auch die notwendigen Konsultationen mit den betroffenen Staaten. 3Dabei werden durch Information des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dessen Belange aufgrund seiner Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde über den Solidarfonds Abfallrückführung und die Belange des Bundes aufgrund dessen Zuständigkeit für die Außenpolitik gewahrt. 4Die Zentrale Koordinierungsstelle informiert die betroffenen Länder und das Umweltbundesamt.
(3) 1Die Zentrale Koordinierungsstelle gibt das Verfahren in Abstimmung mit der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 oder 5 Abfallverbringungsgesetz zuständigen Behörde an diese ab, sobald der Erkenntnisstand der Ermittlungen hierzu ausreicht:
1.
Ist nur ein Land betroffen, erfolgt die Abgabe des Verfahrens an die zuständige Behörde des Landes, dem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Abfallverbringungsgesetz die Erfüllung der Wiedereinfuhrpflicht obliegt oder obliegen würde.
2.
Sind mehrere Länder betroffen, erfolgt die Abgabe an die von den betroffenen Ländern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 Abfallverbringungsgesetz bestimmte Behörde.
3.
Ergibt sich nach Abgabe des Verfahrens, dass eine Zuständigkeit der übernehmenden Behörde nicht gegeben ist und ist eine zuständige Behörde nicht zu ermitteln, wird das Verfahren in Abstimmung mit der Zentralen Koodinierungsstelle an diese rückübertragen.
2Die Zentrale Koordinierungsstelle teilt den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten den Übergang der Zuständigkeit mit.
(4) Ergibt die Sachaufklärung, dass eine Wiedereinfuhrpflicht für die Bundesrepublik Deutschland besteht und eine Abgabe des Verfahrens nach Maßgabe von Absatz 3 nicht möglich ist, führt die Zentrale Koordinierungsstelle die Rückführung gemäß § 6 Abs. 3 Abfallverbringungsgesetz durch.
(5) Die Zentrale Koordinierungsstelle ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständige Behörde im Sinne von § 6 Abs. 2 Abfallverbringungsgesetz.
Artikel 3
Unterstützung der Zentralen Koordinierungsstelle durch die Länder
1Die für den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden der Länder unterstützen die Zentrale Koordinierungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 2. 2Sie übermitteln die ihnen vorliegenden Erkenntnisse unmittelbar der Zentralen Koordinierungsstelle.
Artikel 4
Kosten der Zentralen Koordinierungsstelle
(1) 1Zur Finanzierung der aufwandsunabhängigen Festkosten (Personal- und Sachkosten) für die Zentrale Koordinierungsstelle wird ein jährlicher Betrag von 200 000 Deutsche Mark (= 102 258,37 Euro) festgesetzt. 2Erhöht sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Preisindex für die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in den alten Bundesländern (Basisjahr 1985: 100) gegenüber dem Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages, so ist die Zentrale Koordinierungsstelle berechtigt, die Erhöhung des Betrages nach Satz 1 in demselben prozentualen Verhältnis zu verlangen. 3Die Anpassung erfolgt mit der Aufforderung nach Absatz 4.
(2) Aufwandsabhängige Mehraufwendungen bei den Sachkosten, insbesondere Kosten für Reisen, Gutachten, Rückführung und Entsorgung der Abfälle, erstatten die Länder dem Land Baden-Württemberg gegen Nachweis.
(3) Tritt der Staatsvertrag gemäß Artikel 6 Satz 2 innerhalb eines laufenden Kalenderjahres in Kraft, so werden die Kosten gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 4 anteilig, bezogen auf die Dauer der Wirksamkeit des Staatsvertrages in diesem Jahr auf die Länder verteilt.
(4) 1Die Kosten nach den Absätzen 1 und 2 werden von allen Ländern nach einem entsprechend Bevölkerungszahl und Steueraufkommen gebildeten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel) getragen. 2Die anteiligen Festkosten sind nach Aufforderung zum Ende des darauf folgenden Quartals für das laufende Kalenderjahr, die anteiligen Mehraufwendungen für das zurückliegende Kalenderjahr am Ende des auf die Rechnungslegung folgenden Kalendermonats fällig.
(5) 1Die Zentrale Koordinierungsstelle macht ihre Aufwendungen gegenüber Verursachern, dem Solidarfonds Abfallrückführung und sonstigen erstattungspflichtigen Dritten geltend. 2Die von diesen erhaltenen Beträge werden im Folgejahr mit den Beträgen nach Absatz 4 verrechnet. 3Ein nach Verrechnung verbleibender Überschuss wird den Ländern im Verhältnis der von ihnen erbrachten Zahlungen erstattet.
(6) Eine Erstattung von Kosten, die bei den nach Artikel 3 Unterstützung gewährenden Behörden angefallen sind, findet nicht statt.
Artikel 5
Geltungsdauer, Kündigung
(1) 1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 3Der Staatsvertrag tritt mit dem Wirksamwerden dieser Kündigung mit Wirkung für alle Vertragsparteien außer Kraft.
(2) Die Länder verpflichten sich, dem Land Baden-Württemberg auch nach Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des Artikels 4 zu erstatten.
Artikel 6
Ratifikation, In-Kraft-Treten
1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Er tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde beim Minister für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg hinterlegt ist. 3Der Minister für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
Für das Land Baden-Württemberg
Der Minister für Umwelt und Verkehr
Ulrich Müller
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister für
Landesentwicklung und Umweltfragen
Dr. Werner Schnappauf
Für das Land Berlin
Der Regierende Bürgermeister
vertreten durch das für die Abfallwirtschaft
zuständige Senatsmitglied
Peter Strieder
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler
Für die Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Bau und Umwelt
Christine Wischer
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Präses der Umweltbehörde
Alexander Porschke
Für das Land Hessen
Der Minister für Umwelt, Landwirtschaft und
Forsten
Wilhelm Dietzel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten
Der Umweltminister
Prof. Dr. Methling
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Umweltminister
Wolfgang Jüttner
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Bärbel Höhn
Für das Land Rheinland-Pfalz
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Umwelt und Forsten
Klaudia Martini
Für das Saarland
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister für Umwelt
Stefan Mörsdorf
Für den Freistaat Sachsen
Der Ministerpräsident
in Vertretung der Minister für Umwelt
und Landwirtschaft
Steffen Flath
Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Ministerpräsident
vertreten durch die Ministerin für Raumordnung
und Umwelt
Ingrid Häußler
Für das Land Schleswig-Holstein
Für die Ministerpräsidentin
Der Minister für Umwelt, Natur und Forsten
Rainder Steenblock
Für den Freistaat Thüringen
Der Minister für Landwirtschaft,
Naturschutz und Umwelt
Dr. Volker Sklenar