Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2001
Fassung: 26.10.1999
Artikel 2
Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Koordinierungsstelle
(1) Die Zentrale Koordinierungsstelle bearbeitet die Rückholersuchen gemäß § 6 Abs. 1 Abfallverbringungsgesetz, bei denen sich keine zuständige Behörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt, dass der Wiedereinfuhrpflicht rechtzeitig nachgekommen werden kann.
(2) 1Die Zentrale Koordinierungsstelle führt die Sachaufklärung in der Bundesrepublik Deutschland und in den betroffenen Staaten in eigener Zuständigkeit durch. 2Zu diesem Zweck führt sie auch die notwendigen Konsultationen mit den betroffenen Staaten. 3Dabei werden durch Information des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dessen Belange aufgrund seiner Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde über den Solidarfonds Abfallrückführung und die Belange des Bundes aufgrund dessen Zuständigkeit für die Außenpolitik gewahrt. 4Die Zentrale Koordinierungsstelle informiert die betroffenen Länder und das Umweltbundesamt.
(3) 1Die Zentrale Koordinierungsstelle gibt das Verfahren in Abstimmung mit der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 oder 5 Abfallverbringungsgesetz zuständigen Behörde an diese ab, sobald der Erkenntnisstand der Ermittlungen hierzu ausreicht:
1.
Ist nur ein Land betroffen, erfolgt die Abgabe des Verfahrens an die zuständige Behörde des Landes, dem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Abfallverbringungsgesetz die Erfüllung der Wiedereinfuhrpflicht obliegt oder obliegen würde.
2.
Sind mehrere Länder betroffen, erfolgt die Abgabe an die von den betroffenen Ländern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 Abfallverbringungsgesetz bestimmte Behörde.
3.
Ergibt sich nach Abgabe des Verfahrens, dass eine Zuständigkeit der übernehmenden Behörde nicht gegeben ist und ist eine zuständige Behörde nicht zu ermitteln, wird das Verfahren in Abstimmung mit der Zentralen Koodinierungsstelle an diese rückübertragen.
2Die Zentrale Koordinierungsstelle teilt den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten den Übergang der Zuständigkeit mit.
(4) Ergibt die Sachaufklärung, dass eine Wiedereinfuhrpflicht für die Bundesrepublik Deutschland besteht und eine Abgabe des Verfahrens nach Maßgabe von Absatz 3 nicht möglich ist, führt die Zentrale Koordinierungsstelle die Rückführung gemäß § 6 Abs. 3 Abfallverbringungsgesetz durch.
(5) Die Zentrale Koordinierungsstelle ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständige Behörde im Sinne von § 6 Abs. 2 Abfallverbringungsgesetz.