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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
4a
Keine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten
1Der Staatsanwalt vermeidet alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann. 2Das gilt insbesondere im Schriftverkehr mit anderen Behörden und Personen. 3Sollte die Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm zur Last gelegten Straftat nicht entbehrlich sein, ist deutlich zu machen, dass gegen den Beschuldigten lediglich der Verdacht einer Straftat besteht.