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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 25.11.1965
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§ 6
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag wird wirksam, wenn Bayern das Vorliegen der nach seiner Verfassung erforderlichen Voraussetzungen mitgeteilt hat und wenn die §§ 1 bis 5 des Staatsvertrages als Bundesgesetz in Kraft getreten sind.